Mosin-Nagant


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Die folgenden Hinweise halten wir im Anhang an unsere Seiten für notwendig!


Der Erste bezieht sich auf die Art unserer Katalogisierung, genauer die Entstehung unserer Längenmaße:

Läufe messen wir von der Mündung bis hinunter zum Ende des Patronenlagers (
Maß a )
Die Gesamtlänge einer Waffe ergibt sich aus einer Messung parallel zum Lauf (
Maß b )


So können zwar Differenzen zu einigen anderen Quellen entstehen, jedoch halten wir diese Methode im Hausgebrauch für besser.

Stichwort: Die Gewichte der Belegstücke wurden übrigens mitlerweile über eine diditale Marktwaage ermittelt! Es wird allerdings noch etwas dauern, sämtliche bislang bewogenen Belegstücke zu überprüfen...



Der Zweite soll die verwendeten Begriffe "Drei-Linien" und "Arshin" erklären:

Bei diesen handelt es sich um ehemals gebräuchliche
russische Maßeinheiten. Ähnlich wie in Westeuropa ( z.B. mit der "Meile") waren diese an das Duodezimalsysten angelehnt. Ihr Bestand währte allerdings bis hin zur russischen Revolution, und -- somit länger als z.B. in Deutschland (hier beendete die Einführung des Dezimalstems diese Epoche schon um 1870).

Im Einzelnen handelte es sich hierbei um:


a) Eine "
Linie" (russ.: Linja), entsprechend 1/10 Zoll (russ.: Djuim) = 2,54 mm. Drei-Linien sind somit 7,62 mm (also das Diameter des Kalibers unserer Waffenfamilie)

b) Ein "
Arshin" entspricht einer russ. Elle, metrisch gemessen 711,2 cm. Für die Visiere der älteren Mosin´s heißt das konkret bei 3200 Arshin : 2775 mtr. .

2700 Arshin (die maximale Einstellung der ersten Drei-Linien-Gewehre) entsprechen somit 1920 mtr..



Ein weiterer Hinweis erklärt das Fehlen ballistischer Daten zu den beschriebenen Waffen:

Sehr wohl bilden Originale die gegenständliche Grundlage unserer Seiten. Jedoch wurden diese in aller Regel zu Deko-Waffen umgebaut, ihr Gebrauch als Schusswaffe damit dauerhaft unterbunden und jede Form von Ballistik uninteressant. Zudem legt auch unser Autor sein Hauptaugenmerk auf die rein geschichtliche Entwicklung der beschriebenen Waffenfamilie.

Vielen Sammlern sträuben sich bei solchen nach ihrem Dafürhalten "geschändeten" Stücken vielleicht die Haare. Wir geben aber zu bedenken, dass nicht jedermann über
waffenrechtliche Genehmigungen verfügt. Genau an dieser Stelle sehen wir eine Daseinsberechtigung derartiger Umbauten.

Die rechtliche Lage:


Der Umgang mit Waffen jeder Art unterliegt in unserem Rechtsraum erheblichen Auflagen. Betroffen ist hierbei die gesamte Bandbreite über Erwerb/ Inbesitznahme, die Aufbewahrung/ das Führen, der eigentliche Gebrauch, jegliche Bearbeitung und natürlich die Veräußerung oder nur eine Überlassung.

Alle diese Vorgänge hat der Gesetzgeber weitestgehend reglementiert, sie wurden teilweise genehmigungs- und somit gebührenpflichtig.

Daraus ergeben sich auch für den rechtmäßigen Erwerb funktionsfähiger Schußwaffen erhebliche Auflagen und Kosten, und das gilt ebenso und erst recht für die Aufbewahrung!

Wir betrachten es an dieser Stelle nicht als unsere Aufgabe, über die Sinnhaftigkeit gesetzlicher Auflagen zu diskutieren. Tatsache bleibt: Es gibt einen rechtlichen Rahmen ...

...
und es empfiehlt sich dringend, diesen Rahmen nicht zu verlassen!

(Ähnliches gilt auch im benachbarten deutschsprachigen Raum, bzw. wird dort angestrebt. Also in
A, CH, L und - oft vergessen ! - natürlich in Ost-Belgien)

Nur hinter Panzertür: Behördlich abgenommener,
ordnungsgemäßer Waffenraum mit MN- Sammlung

Zusätzlich Beachtenswert:

Gänzlich frei von Auflagen gestaltet sich jedoch auch das Sammeln von "unscharfen" (sprich: Deko-) Waffen nicht:


  • Zwar ist der Erwerb grundsätzlich frei ab Vollendung des 18. Lebensjahres


  • Das Führen jedoch ist außerhalb eines umfriedeten (eigenen) Besitzes grundsätzlich verboten


Als "
Führen einer Waffe" versteht der Gesetzgeber, wenn jemand außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines umfriedeten Besitzes die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (im S. d. WaffGes. auch über eine Deko-Waffe oder etwa ein Luftgewehr) ausübt, das heißt sie unverschlossen (Koffer o.Ä.) zugriffsbereit mit sich trägt (oder auch in einem Auto mit sich fährt!). Geladen oder nicht, das spielt in solchen Fällen keine Rolle !!!

Komme also bitte Keiner auf die Idee, irgendwo in der Öffentlichkeit Soldat oder Jäger spielen zu wollen. Selbst zum Führen auch einer "Deko-Waffe" verlangt der Gesetzgeber eine eindeutige Genehmigung, den Waffenschein (
kein Witz, wie oben erläutert!).

Ausnahme: Veranstaltungen der Traditions- und Brauchtumspflege; auch hierbei aber nur auf Grund einer offiziellen Genehmigung.



Die Aufbewahrung von Deko´s

unterliegt keinerlei Beschränkungen (sind eben ´was Typisches "für die Wand").
Jedoch muß sichergestellt sein, daß Minderjährige keinen freien Zugriff auf die Gegenstände haben (Vorhängeschloß o. Ä.) .

Obiges Bildbeispiel zeigt dies, wobei in diesem Fall die Art der Aufhängung nicht so gelungen erscheint ...

Wichtig aber: Die zur Aufnahme der Sicherungskette vorgesehene Dübelschraube sollte "geschlossen ringförmig" sein.
Zusätzlich kann man (
Bild links: siehe Markierung) noch Betonkleber einspritzen.


Kleine Ergänzung : Diese Art der Aufbewahrung, aber auch "Verwahrung" (§ 688 BGB), gilt selbstredent auch für zur Waffe gehörende Bajonette. Sollten diese also nicht fest mit der Waffe verbunden sein ( z.B. SKS-Gewehr, bei Mosins nur M 44), bekommen sie entweder ein "eigenes Kettchen" oder landen besser gleich in einem verschlossenen Schrank !!!


Ansonsten greifen allgemeingültige Regeln der privaten Haftung:


  • Fällt ein Schmuckstück der Sammlung von der Wand und erschlägt den Dackel eines Besuchers, wird dessen Besitzer mit Recht "Regress" drohen


  • Piekst sich ein anderer Besucher mit dem Bajonett trotz Warnschild in die Hand, bleibt er auf seinen Heilungskosten sitzen




Nicht zur Nachahmung empfohlen: Sooo geht richtig falsche Aufbewahrung!





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